Wie ist die Vertretung der Bundesministerien geregelt?
Soweit keine Staatssekretärin oder kein Staatssekretär anwesend ist, erfolgt die Vertretung durch die zuständige Abteilungsleitung, wenn nichts anderes geregelt ist. Die Bundesministerien gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und Referate. Die tragende Einheit im Aufbau der Bundesministerien ist in der Regel das Referat.
Wann ist die Stellungnahme der Bundesregierung berechtigt?
Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird der Bundesregierung zugeleitet, die ihrerseits eine Gegenäußerung hinzufügt und beide Unterlagen dem Bundestag zuleitet. Der Bundestag beschäftigt sich in erster Lesung mit dem Haushaltsentwurf.
Was zählt zu den wichtigsten Elementen der Bundesverwaltung?
Zu den wesentlichen Elementen der Führung und Kontrolle der Bundesverwaltung zählt die Fachaufsicht. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist ein rechtmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungshandeln. 1 Die Ausrichtung auf ministerielle Kernaufgaben ist durch ständige Aufgabenkritik sicherzustellen.
Welche Geschäftsordnung gilt für die Bundesministerien?
Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Bundesministerien. Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt Grundsätze für die Organisation der Bundesministerien, die Zusammenarbeit der Bundesministerien und mit den Verfassungsorganen sowie für den Geschäftsverkehr nach außen. Sie regelt die Mitwirkung bei der Rechtsetzung.
Welche Gesetze haben die Zustimmung des Bundesrats?
Je nach Art des Gesetzes hat die Position der Bundeslän- der unterschiedliches Ge- wicht. Bei Zustimmungsge- setzen ist nach dem Grund- gesetz die Zustimmung des Bundesrats nötig. Alle ande- ren Gesetze zählen zu den Einspruchsgesetzen.
Wie wird das Gesetz vorgelegt?
Berührt der Inhalt des Ge- setzes den Geschäftsbereich mehrerer Bundesminister, so zeichnen diese in der Regel auch die Ausfertigung. Danach wird das Gesetz mit dem großen Bundessiegel versehen und der Bundes- kanzlerin zur Gegenzeich- nung vorgelegt.