Was ist ein Sicherheits Grundgesetz?
Das Grundgesetz kennt keine ausdrückliche Bestimmung über das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Aus dem Satz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und aus den Garantien der Grundrechte kann man erkennen, dass unsere Verfassung von der Freiheit und dem „Eigenwert“ der einzelnen Person ausgeht.
In welchem Gesetz sind die persönlichen Freiheitsrechte garantiert?
Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Wie ist das Eigentumsrecht nach der Verfassung geschützt?
Von der Verfassung wird das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gewährleistet und geschützt. Das BGB gestaltet den Inhalt und Schutz in den §§ 903 ff. näher aus. Dabei muss der Gesetzgeber auch die Belange der Allgemeinheit beachten sowie die Interessen der Personen berücksichtigen, die mit fremden Eigentumsrechten in Berührung kommen.
Welche Positionen gibt es in der Eigentumspolitik?
Kontroverse Positionen gibt es hingegen in Hinblick auf das Eigentum an Grund und Boden sowie seit der Industrialisierung auf das Eigentum an Produktionsmitteln. Häufig wird unter dem Stichwort „ Sozialpflichtigkeit des Eigentums “ zusätzlich die Frage diskutiert, ob und inwieweit aus Eigentum gesellschaftliche Verantwortung hervorgeht.
Warum spricht man vom Inhalt des Eigentums?
„Wenn man vom Inhalt des Eigentums spricht, so liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass die Rechtsordnung festlegt, inwieweit der Eigentümer Eingriffe in sein Recht gestatten muss, das heißt, dass das Eigentum erst durch die Eingriffsnormen Konturen gewinnt. Erst diese konstituieren das Eigentum als rechtsinhaltliches Gebilde.“
Welche Ansprüche entstehen aus der Verletzung des Eigentums?
Erst aus der Verletzung des Eigentumsrechts entstehen Ansprüche gegen den (oder die) Verletzer des Eigentums. Die Aufgabe der Ansprüche aus §§ 894, 985, 1004 sowie der in § 924 aufgezählten Vorschriften besteht darin, das Eigentumsrecht und die damit gem. § 903 verbundene Sachherrschaft gegen verschiedene Eingriffe zu verteidigen.