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Wer stellt Psych KG aus?
Eine Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet.
Wer ist zuständig für Zwangseinweisung?
Veranlasst wird die Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik durch eine Behörde (Ordnungsamt), wenn Gefahr im Verzug ist und sich diese nicht durch weniger gravierende Maßnahmen bannen lässt. Bei einer Zwangseinweisung erfolgt der Transport mit einem Krankenwagen im Beisein eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes.
Wer kann nach PsychKG einweisen?
§ 14 PsychKG – Sofortige Unterbringung Zeugnisse nach Satz 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind.
Wer kann eine Unterbringung beantragen?
Prinzipiell kann eine Unterbringung nur durch den zuständigen Betreuer oder einen festgelegten Bevollmächtigten beantragt werden, es sei den „Gefahr ist im Verzug“ und eine Behörde muss handeln. Ein Tätigwerden „von Amts wegen“ ist nicht vorgesehen.
Wie sind psychische Gesundheit und Wohlbefinden beeinflusst?
Psychische Gesundheit und Wohlbefinden werden nicht nur durch individuelle Merkmale beeinflusst, sondern auch durch die sozialen Umstände, in denen sich Menschen befinden, und die Umgebung, in der sie leben. Diese Determinanten interagieren dynamisch und können den psychischen Zustand einer Person bedrohen oder schützen.
Wie schützen und fördern wir die Gesundheit der Bevölkerung?
Staat und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung der Selbstverantwortung jedes Bürgers. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieses umfasst die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei. 2
Was ist das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern?
Gesundheitsgesetz * (GesG) vom 02.12.1984 (Stand 01.12.2018) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1Aufgaben von Staat und Gemeinden 1.1Allgemeine Bestimmungen Art.1 Grundsatz