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Warum ist Datenschutz in der Zahnarztpraxis wichtig?
Zahnarztpraxen dürfen im Rahmen der Behandlung Patientendaten erheben, speichern, verändern und übermitteln. Aber: Daten müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein!
Wie könnte die Zahnarztpraxis eine Datensicherung durchführen?
Für die Datensicherung in einer Zahnarztpraxis eignen sich alle Speichermedien von externer USB-Festplatte über Netzwerkspeicher bis zum separaten Server. Während Backup-Server ohnehin meist externe Standorte haben, ist auch für andere Sicherungsmedien eine externe Aufbewahrung für zusätzliche Sicherheit unerlässlich.
Welche rechtliche Grundlage hat der Datenschutz in der Zahnarztpraxis?
Im Fall einer Zahnarztpraxis ist die Rechtsgrundlage in der Regel der Behandlungsvertrag, der mit dem Patienten geschlossen wird. Dazu gehören in der Zahnarztpraxis z.B. Name, Anschrift, Versicherungsnummer des Patienten, die ärztliche Dokumentation von Anamnese und Behandlung, Arztbriefe, Laborberichte.
Was ist Datenschutz für eine Zahnarztpraxis?
Nach dem BDSG sind Mitarbeiter in Zahnarztpraxen auf das Datengeheimnis zu verpflichten (§ 5 BDSG). Zudem unterliegen sie der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Daher sollten Mitarbeiter vor Antritt der Arbeitsstelle, spätestens aber am Tag der Arbeitsaufnahme, zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
Wer darf in einer Zahnarztpraxis mit Patientendaten arbeiten?
In der Zahnarztpraxis ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erlaubt. Dies gilt neben Patientendaten auch für alle personenbezogenen Daten.
Was muss grundsätzlich hinsichtlich der Datensicherung in jeder Praxis sichergestellt werden?
Datenschutz der gesicherten Daten. Auch Ihre Daten der Datensicherung müssen vor ungeschütztem Zugriff gesichert sein. Sie als Praxisinhaber haben sicherzustellen, dass die vertraulichen Daten (z.B. Patientendaten) nicht von Fremden gelesen werden können.
Was bedeutet Datenschutz in der Arztpraxis?
Der Umgang mit Patientendaten (besonders personenbezogene Daten i.S.v. Art. 9 Abs. Die Gesundheitsinformation, welche im Rahmen der Tätigkeiten in Arztpraxen ermittelt werden, gehören nämlich zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind daher besonders schützenswert. …
Was ist beim Versenden von digitalen Röntgenbilder an andere Praxen zu beachten?
Die Patienten- daten müssen in einem verschlossenen Umschlag versendet werden und sollten mit dem Vermerk „persönlich / vertrau- lich“ an den nachbehandelnden Zahnarzt adressiert sein. So ist sichergestellt, dass die Unterlagen nur von der befugten Per- son (dem nachbehandelnden Zahnarzt) geöffnet werden.
Was ist zu beachten beim Versand von Röntgenbildern?
Der Versand der Röntgenbilder muss durch Fachpersonal, das einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, erfolgen – das heißt durch den Zahnarzt selbst beziehungsweise durch Angestellte der Zahnarztpraxis.