Was ist der Begriff „Subunternehmer“?

Was ist der Begriff „Subunternehmer“?

Die Definition des Begriffes „Subunternehmer“ findet ihre Grundlage im Werkvertragsrecht. Kennzeichnend für diese Vertragsverhältnisse ist, dass die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. Erfolges geschuldet ist.

Welche Merkmale sind für eine selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer?

Die wichtigsten Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer sind: eine bestehende Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft der Betrieb einer eigenen Betriebsstätte und keine feste Eingliederung in den Betrieb des Hauptunternehmers

Wie besteht ein Verbot des Einsatzes von neuen Subunternehmern?

Grundsätzlich besteht ein Verbot des Einsatzes von „neuen“ Subunternehmern nach Zuschlagserteilung. Neue Subunternehmer sind jene Subunternehmer, die nicht bereits im Angebot genannt wurden und deswegen vom Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung geprüft werden konnten.

Was sind andere Bezeichnungen für einen Subunternehmer?

Andere Bezeichnungen für einen Subunternehmer sind auch Nachunternehmer oder Unterauftragnehmer. Abzugrenzen ist der Subunternehmer von einem Scheinselbstständigen. Ein Scheinselbstständiger übt eine nichtselbstständige Tätigkeit aus.

Was sind die Gründe für die Beauftragung eines Subunternehmers?

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Gründe für die Beauftragung eines Subunternehmers. Subunternehmer kommen vor allem in der Bauwirtschaft, der IT-Branche und der Reisebranche zum Einsatz. Begründet ist die besonders darin, dass Subunternehmer Kosteneinsparungen erzielen können.

Wie ist es mit Subunternehmern zu beginnen?

Gerade zu Beginn einer Selbstständigkeit ist es oft einfacher, als Subunternehmer an Aufträge zu gelangen und in der jeweiligen Branche Fuß zu fassen. Denn der Aufbau eines Kundenstammes ist am Anfang mit das Schwierigste. Werden die Dienste als Subunternehmer angeboten, fällt diese Hürde erst einmal weg.

Wie wird der Subunternehmer beauftragt?

Der Subunternehmer wird nicht vom Bauherrn, sondern von einem Unternehmer beauftragt, der seinerseits einen Vertrag mit dem Bauherrn hat. In der Regel ist das der Generalunternehmer. Ansprüche wegen Mängeln der Leistung des Subunternehmers kann deshalb nur sein Vertragspartner, der Generalunternehmer, gegen ihn geltend machen.