Ist Bedrohung ein Straftatbestand?

Ist Bedrohung ein Straftatbestand?

§ 241 Bedrohung. (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann handelt es sich um eine Drohung?

Strafrechtlich gesehen, ist eine Aussage oder Handlung dann eine Drohung, wenn der Adressat oder die Adressatin damit in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Gewalt, mit dem Tode oder mit einer für die betroffene Person erschreckenden Nachricht gedroht wurde.

Warum droht jemand?

Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen. Wird mit der Herbeiführung des Todes eines Menschen gedroht, spricht man auch von einer Todesdrohung.

Ist eine Bedrohung ein Verbrechen?

Gemäß § 241 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder gegen eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstraße (siehe Geldstrafe) bestraft.

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Wie lange muss eine Person bedroht werden?

Wer eine Person bedroht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Es handelt sich somit bei § 241 StGB um ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB.

Wer bedroht einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens?

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist eine Freiheitsstrafe für eine Bedrohung?

Gemäß deutschem Strafrecht sieht die Bedrohung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Der Tatbestand ist somit als Vergehen ausgestaltet. Begrifflich gilt es ein solches stets von einem Verbrechen abzugrenzen.

Wie kommt die Strafe bei einer Bedrohung an?

Bei einer Bedrohung muss der Täter also nicht zwingend ins Gefängnis, sondern kann auch alternativ eine Geldstrafe auferlegt bekommen. Bedrohung (© Sabphoto / Fotolia.com) Wie die Strafe konkret bei einer Verurteilung wegen Bedrohung ausfällt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle.

Welche Strafe für Bedrohung?

Ist ein Verbrechen Gegenstand der Bedrohung, sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Bedrohung mit einer anderen, von § 241 StGB erfassten, Straftat, kann hingegen grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ist das Androhen von Schlägen strafbar?

Nötigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist die Drohung gleich eine Bedrohung?

An dem Strafmaß erkennen Sie, dass somit nicht jede mündlich ausgesprochene Drohung auch gleich eine Bedrohung ist. Wenn nämlich das Strafmaß für die ausgesprochene Drohung nicht zu einem Strafmaß von mindestens einem Jahr oder mehr führen kann, so mangelt es eben an der Bedrohlichkeit im juristischen Sinne.

Was ist die Definition von Bedrohung?

Die Definition von Bedrohung orientiert sich am Gesetzestext im Strafgesetzbuch. Danach macht sich derjenige strafbar, der eine andere Person damit bedroht, gegen diese ein Verbrechen zu begehen. Damit nicht genug – auch wer jemanden mit einem Verbrechen bedroht, dass nicht gegen einen selber aber gegen eine…

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Was ist ein Verbrechen?

Bei einem Verbrechen handelt es sich um eine Straftat, bei der der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen muss (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Dass bedeutet, dass der Straftatbestand des § 241 StGB gar nicht in Betracht kommt, wenn es etwa um eine Ohrfeige geht.

Wie kann eine Bedrohung gewertet werden?

§ 240 StGB oder als Bedrohung nach § 241 StGB gewertet werden. Als Übel genügt jeder Nachteil, auch bei einem Dritten [vgl. dazu nur BGHSt, 31, 195, 201; 16, 386.]. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Drohende beim Bedrohten den Eindruck erweckt, dass der Eintritt des Übels von seinem Willen abhänge.