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Wie werde ich dienstunfähig?
Dienstunfähig ist demnach, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und auch keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder hergestellt wird.
Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?
Die Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit): Ist ein Beamter zwar nicht mehr voll dienstfähig, aber noch mindestens für eine Halbtagsbeschäftigung geeignet, so ist von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand abzusehen. Ein Beamter kann zum Beispiel zu 70\% der normalen Dienstzeit eingesetzt werden.
Wer entscheidet über Dienstunfähigkeit?
Die Dienstunfähigkeit stellt der Dienstherr von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten fest (§ 47 Abs. 1 BBG).
Wie lange begrenzte Dienstfähigkeit?
Begrenzte Dienstfähigkeit wird mit der entsprechend reduzierten Dienstzeit in der Versorgungshöhe berücksichtigt. Mindestens mit 2/3 der Dienstzeit der Zurechnungszeiten i.d.R. bis zum 60. Lebensjahr.
Was ist Teildienstfähigkeit?
Von einer begrenzten oder Teildienstfähigkeit ist auszugehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. In diesem Fall ist von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen.
Was gab es im Januar 2017 in den Bereichen des öffentlichen Dienstes?
Januar 2017 gab es in den Bereichen des Bundes, der Länder und der Kommunen rund 1.249.000 Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes, was eine Steigerung von 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet. 3
Warum sind Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst?
Ruhestandsbeamte sind nicht mehr im Dienst. Sie haben gleichwohl noch verschiedene dienstrechtliche Pflichten. Deshalb unterliegt ein Fehlverhalten unter bestimmten Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Wertung. Ruhestandsbeamte sind nicht mehr im Dienst.
Welche Maßnahmen kommen bei einem Ruhestandsbeamten in Frage?
2. Bei einem Ruhestandsbeamten kommen allerdings aufgrund seines Status nach § 5 Abs. 2 BDG (und des entsprechenden Landesdisziplinarrechts) nur folgende Disziplinarmaßnahmen in Frage: b) Aberkennung des Ruhegehalts nach § 5 Abs. 2 BDG (und dem entsprechenden Landesdisziplinarrecht).