Wann tritt das neue Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft?

Wann tritt das neue Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft?

In Berlin wurde bereits eins der beiden neuen Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes aktiviert: Am 5. August 2021 wurde die Rechtsverordnung nach § 250 BauGB im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 6. August 2021 in Kraft getreten.

Was ist das Baulandmobilisierungsgesetz?

Am 23.06.2021 ist das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet umfangreiche Anpassungen und Ergänzungen zugunsten des ländlichen und städtischen Wohnungsbaus. Diese Novelle des BauGB sowie der BauNVO stärkt insbesondere den Handlungsspielraum der Kommunen für die Baulandmobilisierung.

Ist der Mietendeckel gekippt?

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Gesetz zum Berliner Mietendeckel aus letztem Jahr für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die Entscheidung wurde letzte Woche veröffentlicht.

Wann ist das soziale Wohnungsbaugesetz in Berlin in Kraft getreten?

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Nach seiner Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (Nr. 17 vom 9. Juli 2011, S. 319 – 322) ist das Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin – WoG Bln) am 10. Juli 2011 in Kraft getreten.

Wie lange gilt die Eigenschaft im sozialen Wohnungsbau?

Für mindestens die Hälfte der Wohnungen im Objekt gilt die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ 20 Jahre fort. Für Bestandsmieterinnen und -mieter von Häusern, deren Verfügungsberechtigte von den Möglichkeiten der Barwertablösung Gebrauch machten, gelten die Bindungen des Sozialen Wohnungsbaus somit für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Barwertablösung.

Welche Vorschriften gelten für die soziale Wohnraumförderung?

§ 5 Anforderungen an die Förderung (1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt. (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.

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