Inhaltsverzeichnis
Wie hat die Europäische Union Rechtspersönlichkeit?
Die Europäische Union besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt über eine eigenständige Rechtsordnung, die sich vom Völkerrecht unterscheidet. Des Weiteren wirkt sich das EU-Recht direkt oder indirekt auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus und wird Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten.
Wie ist die Geschichte der Europäischen Union charakterisiert?
Entwicklung der Europäischen Union 1973 bis 2013. Die Geschichte der Europäischen Union ist durch ein Geflecht konkurrierender Motive und Entwicklungstendenzen charakterisiert, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils richtungsgebend auf die Entwicklung der Gemeinschaft eingewirkt haben.
Was sind die Strukturen der Europäischen Union unterworfen?
Die Strukturen der Europäischen Union sind einem langzeitig bestimmenden unübersichtlichen Vertragskonglomerat unterworfen. Aus diesem strukturellen Defizit erwuchs seit ihrem Bestehen ein hohes Maß an Komplexität, welches von Kompromiss zu Kompromiss und von Erweiterung zu Erweiterung der Gemeinschaft erheblich gestiegen ist.
Wie veränderte sich das Parlament nach den Rosenkriegen?
Nach den Rosenkriegen im 15. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem König gegenüber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen.
Was sind die Organe und Bedienstete der Union?
Organe und Bedienstete der Union. Unionsorgan i. S. d. Art. 340 Abs. 2 AEUV (Art. 288 Abs. 2 EG a.F.) sind in erster Linie die in Art. 13 EUV (Art. 7 EG a.F.) genannten Organe, also das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Rechnungshof und der EuGH.
Wie verzichtet die unionsrechtliche Amtshaftung auf die Körperschaft?
Anders als das deutsche Amtshaftungsrecht verzichtet der unionsrechtliche Amtshaftungstatbestand jedoch auf die Überleitung einer persönlichen Haftung des Amtsträgers auf die Körperschaft. Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV (Art. 288 Abs. 2 EG a.F.) haftet die Union vielmehr unmittelbar.
Wie wirkt das EU-Recht auf die Mitgliedstaaten aus?
Des Weiteren wirkt sich das EU-Recht direkt oder indirekt auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus und wird Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Die Europäische Union ist selbst rechtsetzend tätig.