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Wie kann eine Änderung der BV vorgeschlagen werden?
Eine Änderung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) kann vom Volk (durch eine Initiative: Artikel 138 und 139 BV) oder durch eine der beiden Parlamentskammern ( Nationalrat und Ständerat gem. Art. 194 BV) vorgeschlagen werden. Es ist sowohl eine Totalrevision wie auch eine Teilrevision möglich (Art. 192–194 BV).
Wie kann die Bundesverfassung geändert werden?
Die Bundesverfassung kann durch ein Bundesverfassungsgesetz (Gesetz im Verfassungsrang) oder durch eine in einem einfachen Bundesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmung geändert werden.
Was ist der Vorschlag einer Verfassungsänderung?
Der Vorschlag einer Verfassungsänderung muss vom Volk ( Volksmehr) und den Kantonen ( Ständemehr) (definiert nach Artikel 142 BV) angenommen werden, um rechtsgültig zu sein (Art. 195 BV).
Warum kann man genehmigungsbedürftige Verträge nicht in Verzug geraten?
Deswegen können die Parteien eines genehmigungsbedürftigen Vertrages auch nicht in Verzug geraten, solange keine Genehmigung erteilt wurde. Wer allerdings schuldhaft die Herbeiführung der Genehmigung gefährdet oder verhindert, haftet unter Umständen nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Schadensersatz.
Wann wird die Änderung im Bebauungsplan abgeschieden?
Danach wird die Änderung im Bebauungsplan öffentlich ausgelegt, meistens irgendwo abgeschieden, wo kein Publikumsverkehr ist. Das nennt man dann Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Nach einer Frist werden dann die eingegangenen Anregungen und Bedenken zur Planänderung abgewogen, Einsprüche von Privatpersonen sind nicht relevant.
Welche Schritte ist das Verfahren unterteilt?
Das Verfahren ist in einzelne Schritte unterteilt: Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung. Beschluss über den Entwurf. Beschluss zur Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Beschluss über etwaige Änderungen.
Ist die Änderung in einem gültigen Bebauungsplan erforderlich?
Diese gültigen Festsetzungen müssen grundsätzlich eingehalten werden. Die Änderung in einem gültigen Bebauungsplan ist dann erforderlich, wenn ein Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Genehmigung von entsprechenden baulichen Ausnahmen oder Befreiungen durch die Baurechtsbehörde nicht möglich ist.