Wie wird Einkommen aus dem Ausland versteuert?
Ausländische Einkünfte entstehen bei Personen, die einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und Einkünfte aus dem Ausland erzielen. Hier sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt alle weltweit erzielten Einkünfte offenlegen.
Was ist steuerlich ansässig?
Die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person ist jener Ort, an dem die natürliche Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, eine Wohnung innehat.
Wann ist man in einem Land steuerpflichtig?
Eine Grundregel des deutschen Einkommensteuergesetzes besagt, dass Sie immer dort Steuern zahlen müssen, wo Ihr Wohnsitz ist. An diesem Ort haben Sie dann laut Steuerrecht Ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ und müssen dort Ihr gesamtes inländisches und ausländisches Einkommen versteuert.
Ist die Steuererklärung im Ausland freigestellt?
Sind Sie jedoch durch die Steuererklärung im Ausland hier von der Einkommensteuer freigestellt, so muss das Finanzamt dennoch prüfen, ob diese Freistellung mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz vereinbar ist.
Sind die ausländischen Einkünfte steuerfrei?
Besteht mit dem ausländischen Staat ein DBA, dann kann dort außerdem geregelt sein, dass die ausländischen Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Dann sind sie nur auf der Anlage AUS (Zeilen 36–43) einzutragen. In diesem Fall bewirken sie jedoch eine Veränderung des Steuersatzes für die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Wie kann die ausländische Steuer steuerlich berücksichtigt werden?
Ggf. sind in Zeile 9 die Teilfreistellungsbeträge nach §§ 20, 21 InvStG einzutragen. Die ausländische Steuer kann, soweit sie auf im Inland zu versteuernde Einkünfte entfällt, und wenn sie der deutschen Einkommensteuer entspricht, in bestimmtem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Ist der Nachweis ihrer Tätigkeit im Ausland steuerfrei?
Den entsprechenden Nachweis Ihrer im Ausland steuerfreien Tätigkeit fügen Sie auf einem gesonderten Blatt auf. Haben Sie dagegen für Ihre Tätigkeit im Ausland dort bereits Steuern entrichtet, so müssen Sie dem Finanzamt den Steuerbescheid des Auslands vorlegen.