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Kann ein uneheliches Kind erben?
Das unehelichen Kindes erbt genausoviel wie das eheliche Kind. Dabei hängt das Erbrecht und die Erbquote nicht davon ab, ob das Kind in der Ehe geboren wurde oder nicht. Eheliche und „uneheliche“ Kinder werden im Erbrecht gleichbehandelt.
Was erbt ein uneheliches Kind?
Was erbt ein uneheliches Kind? Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Beide erben gesetzlich jeweils von der leiblichen Mutter sowie vom leiblichen Vater. Kinder sind Verwandte erster Ordnung und deshalb in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig erbberechtigt.
Ist ein uneheliches Kind ein Bastard?
Bastard ist eine alte Bezeichnung für ein uneheliches Kind, ursprünglich ein fester Terminus des Feudalwesens zur Bezeichnung für das von einem Adligen in außerehelicher Verbindung gezeugte, aber von ihm rechtlich anerkannte Kind. Der Ausdruck Bastard wurde später auch als Schimpfwort benutzt.
Was gilt für Kinder und uneheliche Kinder?
Kinder – und auch uneheliche Kinder – sind prinzipiell immer anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Eingeschränkt ist der Pflichtteilsanspruch für Enkelkinder und Eltern des Erblassers: Dieser greift nur, wenn es keine noch lebenden Kinder oder Ehepartner gibt.
Wie beläuft sich die Pflichtteilsquote für uneheliche Kinder?
Wie sich die Pflichtteilsquote für uneheliche Kinder im konkreten berechnen lässt, lesen Sie im nächsten Abschnitt. Grundsätzlich beläuft sich die Pflichtteilsquote immer auf 1/2 der gesetzlichen Erbquote – dies gilt auch für den Pflichtteil für uneheliche Kinder.
Wie entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder?
Des Weiteren entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder, sobald die Pflichtteilsberechtigten unter Pflichtteilsentzug stehen. Trifft keiner dieser Fälle zu, so besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil. Damit der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch jedoch gelten machen kann, darf er noch nicht verjährt sein.
Was ist der Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern?
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Beide erben gesetzlich jeweils von der leiblichen Mutter sowie vom leiblichen Vater. Kinder sind Verwandte erster Ordnung und deshalb in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig erbberechtigt. Enterbte uneheliche Kinder haben nur Anspruch auf den Pflichtteil.