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Was ist das Verlagsrecht?
Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Wer ist der Inhaber des Verlagsrechts?
Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt.
Ist der Verleger berechtigt zu einer Auflage?
(1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. (2) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen.
Was ist der Verleger verpflichtet?
Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. Gemäß § 14 VerlG muss dies in zweckentsprechender Weise erfolgen, insbesondere ist erforderlich, dass der Verleger für das Werk Werbung betreibt.
Wer kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben?
Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls.
Ist der Verleger verpflichtet das Werk zu vervielfältigen und verbreiten?
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.