Was ist ein ADV?

Auftragsdatenverarbeitung (kurz: ADV), nach § 11 BDSG, war bis Mai 2018 die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der verantwortlichen Stelle. Im Mai 2018 wurde sie von der Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgelöst.

Wer stellt den Auftragsverarbeitungsvertrag aus?

Fehlender AV-Vertrag – Das sind die Konsequenzen Die DSGVO gibt vor, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwingend erforderlich ist, wenn personenbezogene Daten durch Dritte verarbeitet werden. 3 DSGVO auf 5.000 Euro durch den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten festgelegt.

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag DSGVO?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird nötig, wenn personenbezogene Daten im Auftrag an Dritte weitergegeben und von ihnen verarbeitet oder genutzt werden. Die rechtlichen Vorschriften zur Datenweitergabe sind in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegt.

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Wie sollte man sich überlegen ob man mit ADV agiert?

Im Konzern sollte man sich überlegen ob man mit ADV-Verträgen agiert. In der Regel sind die Kontrollpflichten ggü. der Konzernmutter sowieso nicht durchsetzbar und werden somit wohl eher nichtig. Insofern sollte (und darf) man sich auf die Notwendigkeit der Datenübermittlung berufen.

Ist der ADV-Vertrag nach der DSGVO empfindlicher geworden?

Im Vergleich zum ADV-Vertrag nach alter Rechtsprechung sind auch die Bußgelder seit dem Inkrafttreten der DSGVO empfindlicher geworden. Anstatt eines fünfstelligen Betrags sind nun Strafen von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des vergangenen Jahresumsatzes möglich (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).

Warum übernimmt der Auftragnehmer einen AV-Vertrag?

Wenn der Auftragnehmer eine Datenverarbeitung nur übernimmt, weil der Auftraggeber die Daten nicht selbst in der Form verarbeiten kann oder will, wird meist eine Konstellation für einen AV-Vertrag vorliegen. Bei einem AV-Vertrag handelt der Auftragnehmer immer nur weisungsbefugt im Auftrag des Auftraggebers.

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Was ist die Grundlage für diese Auftragsdatenverarbeitung?

Die Grundlage für diese Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag ( ADV-Vertrag). Maßgeblich für diese Auftragsdatenverarbeitung sind derzeit der § 11 BDSG und in Ansätzen der Artikel 17 der EU-Datenschutzrichtlinie. Der Artikel 28 DSGVO regelt sie künftig jedoch wesentlich detaillierter.