Was regelt das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten?
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) regelt die rechtliche Stellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Wie werden die Grundrechte der Soldaten eingeschränkt?
Die Grundrechte der Soldaten können aufgrund der dienstlichen Erforderlichkeit gemäß Art. 17a Grundgesetz (GG) eingeschränkt werden. Daneben wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Pflicht zum treuen Dienst ( § 7 SG) und die Pflicht zur Gesunderhaltung der Soldaten ( § 17a SG) eingeschränkt.
Was sind die besonderen Rechte des Soldaten?
Von ständiger, besonderer Relevanz für den Soldaten sind die „Pflichten und Rechte der Soldaten“, die in den §§ 6–36 festgelegt werden. Insbesondere zu beachten ist dabei die Grundpflicht des Soldaten ( § 7 SG) und die folgenden speziellen Pflichten. Das Soldatengesetz ist die Entsprechung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für Bundesbeamte .
Wie können die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten geregelt werden?
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Was haben Soldaten und Soldaten auf Zeit zu leisten?
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“. Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Wie sind die Grundrechte der Soldaten geregelt?
Dort sind ihre Rechte und Pflichten, Grundsätze zur Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses und zu verschiedenen Arten der Dienstverhältnisse geregelt. Die Grundrechte der Soldaten können aufgrund der dienstlichen Erforderlichkeit gemäß Art. 17a Grundgesetz (GG) eingeschränkt werden.