Inhaltsverzeichnis
Was regelt das passgesetz?
§ 1 Passpflicht 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
Was ist ein Passregister?
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Das Passregister dient 1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit, 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist, 3.
Was bringt ein Diplomatenausweis?
Der Besitz eines Diplomatenpasses führt, für sich genommen, nicht zur diplomatischen Immunität. Diese wird erst durch die Akkreditierung eines Diplomaten oder eine amtliche Einladung in einem bestimmten Staat bewirkt, wobei sich diese Wirkung auf den akkreditierenden oder einladenden Staat beschränkt.
Was ist das deutsche Passgesetz?
Das deutsche Passgesetz (PassG, veraltete Schreibweise PaßG) regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen. Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen.
Wie wird das Passgesetz geregelt?
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert. Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt.
Was sind die Passgesetze in Südafrika?
Die als Passgesetze (englisch: Pass Laws) bezeichneten Rechtsvorschriften in Südafrika dienten vor und während der Apartheid zur Überwachung und als Lenkungsinstrumente innerhalb der schwarzen arbeitsfähigen Bevölkerung.
Was ist die Passpflicht der Bundesrepublik Deutschland?
Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt. 1. 2. 3. 4. vorläufiger Diplomatenpass. (3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.