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Welche besonderen Fürsorgepflichten hat der Arbeitgeber?
Die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers begründen sich insbesondere mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Danach bestehen beispielsweise die allgemeine Pflicht der Vertragspartner auf gegenseitige Rücksichtnahme sowie der Schutz und die Förderung des Vertragszweckes.
Welche Nebenpflicht hat der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Arbeitnehmers?
Ferner hat der Arbeitgeber die besondere Nebenpflicht der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer durchaus gem. §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB und nach Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG (also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) einklagen kann.
Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Meldungen des Arbeitnehmers bei den entsprechend zuständigen Krankenkassen. [Hessisches- LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06]:
Was hat der Arbeitgeber mit der Betriebsstätte zu beachten?
[Hessisches- LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06]: Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten.
Was ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers?
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der Vergütung des Arbeitnehmers gem. § 611 Absatz 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag. Sollte im Vertrag keine Vergütung vereinbart sein, so gilt eine Vergütung nach § 612 Absatz 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Welche Pflichten ergeben sich für den Arbeitgeber?
Darüber hinaus ergeben sich auch für den Arbeitgeber Pflichten gemäß des Lohnsteuerrechts. So hat der Arbeitgeber nach den §§ 38 ff. des Einkommenssteuergesetzes ( EStG) insbesondere für die ordnungsgemäße Zahlung der Lohnsteuer zu sorgen. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem die Verpflichtung zur…
Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit verpflichten?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch verpflichten, auch nicht um dessen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb zu erörtern. Anders kann dies nur sein, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens besteht.