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Welche Daten darf der Arbeitgeber verlangen?
Arbeitgeber dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur Mitarbeiterdaten speichern und verarbeiten, die zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dazu gehören vor allem die Stammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zur Ausbildung und zur beruflichen Qualifikation.
Welche Daten darf Arbeitgeber nicht erheben?
Der Arbeitgeber darf außer den Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) nur die Beschäftigtendaten erfragen, die er benötigt, um die Eignung des Bewerbers für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. Eine Pflicht zu anonymen Bewerbungen sieht der Gesetzentwurf nicht vor.
Wie können Daten des Arbeitnehmers erhoben werden?
Der Arbeitnehmerdatenschutz erfasst sämtliche personenbezogenen Daten, die einem Mitarbeiter zugeordnet werden können. Sie dürfen nur erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden, wenn der Arbeitnehmer sein Einverständnis dazu erteilt oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
Kann der Arbeitgeber Angaben zur Erkrankung verlangen?
Angaben zur Art der Erkrankung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine schwerwiegende ansteckende Krankheit handelt, die die Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Personen erfordert.
Wie hat der Patient das Recht auf eine kostenfreie Erstkopie von personenbezogenen Daten?
Im Datenschutzrecht hat der Patient nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sogar das Recht auf eine kostenfreie Kopie (kostenfreie Erstkopie) der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten. Es siehe allgemein die Ausführungen der Landesdatenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz zum Auskunftsanspruch bei Heilbehandlung und hier.
Wie kann der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit mitteilen?
Der Arbeitnehmer kann – soweit dies unternehmensintern nicht anders geregelt ist – die Mitteilung telefonisch, per SMS oder per E-Mail anzeigen. Nicht mehr unverzüglich dürfte hingegen aufgrund der Zustellzeiten die Anzeige per normalem Brief sein. Der Mitarbeiter muss auch mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
Kann der Arbeitgeber die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z. B. schon ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt wird ( § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ). Ein sachlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.