Welche Funktion hat die Jugendgerichtshilfe?

Welche Funktion hat die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe hat 2 Aufgaben- schwerpunkte: Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. Die Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Was ist die Jugendgerichtsbarkeit?

Jugendgerichtsbarkeit: Für Jugendliche gilt vom Beginn der Strafmündigkeit bis zum Abschluss des 19. Lebensjahres ein Sonderstrafrecht (heute geregelt im Jugendgerichtsgesetz 1988). Es bestehen Sondergerichte in Wien (Jugendgerichtshof), Graz und Linz.

Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe im jugendstrafverfahren?

Sie ist im gesamten Strafverfahren beteiligt und bringt die sozialen und erzieherischen Gesichtspunkte in einem schriftlichen Gutachten zur Geltung, um so auch eine Würdigung der Täterpersönlichkeit zu ermöglichen und dieses in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen.

Was ist Jugendhilfe im Strafverfahren?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät die Möglichkeiten der Wiedergutmachung, bereitet auf anstehende Gerichtsverfahren vor, begleitet während des gesamten Gerichtsverfahrens und steht den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei den auftretenden Schwierigkeiten durch die entstandene Situation zur Seite.

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Was unterscheidet jugendgerichte von normalen Gerichten?

Der gravierendste Unterschied ist der, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich der sogenannte „Erziehungsgedanke“ im Vordergrund steht, während es im Erwachsenenstrafrecht um die Tatschuld und vor allem auch um die Sühne der Tat geht.

Für wen ist das Jugendgericht zuständig?

Für wen ist das Jugendgerichtsgesetz zuständig? Das Jugendgerichtsgesetz gilt für alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 18. Wenn ein Heranwachsender in seiner Entwicklung aber noch wie ein Jugendlicher ist, dann kann das JGG auch für ihn gelten. Welches Strafrecht angewendet wird, entscheidet der Richter.

Wie läuft eine Verhandlung vor Gericht ab?

Eine Verhandlung im Zivilprozess stellt sich in der Regel wie folgt dar: Aufruf der Sache. mündliche Verhandlung mit Anträgen der Parteien. optional Beweisaufnahme bei strittigen Tatsachen.