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Wem gehört ein wann ein Hund?
Da er den Hund bei sich hat (also im Besitz hat) kommt zu seinen Gunsten zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist.
Wem gehört gesetzlich Der Hund?
Fazit. Das Haustier wird rechtlich als eine Sache behandelt und fällt damit unter den Hausrat. Gehört das Tier beiden Ehepartnern gemeinsam, sind die familienrechtlichen Vorschriften über die Hausratsverteilung unter Berücksichtigung des Tierwohles ausschlaggebend für die Verteilung.
Wem gehört der Hund Halter oder Käufer?
Eigentümer ist die Person, dem der Hund rechtlich zugeordnet wurde, also z.B. wer den Hund gekauft hat (§ 903 BGB ff.). Dies schließt Adoptionsverträge mit Tierheimen ein. Besitzer ist dagegen wer Sachherrschaft über den Hund hat (§ 854 BGB ff.). Dies kann natürlich auch der Eigentümer sein.
Was ist eine Unterscheidung von Eigentum und Besitz?
Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Juristisch wird zwischen dem Begriff des Eigentums und jenem des Besitzes unterschieden. Besitzer ist, wer während einer bestimmten Dauer nach der allgemeinen Verkehrsauffassung über eine Sache verfügen kann und auch einen entsprechenden Willen zur Verfügung über die Sache hat ( Art. 919ff.
Warum sind Eigentümer und Besitzer die gleiche Person?
In der Regel sind Eigentümer und Besitzer die gleiche Person und es gilt daher die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen.
Wie lange kann das Eigentum an Tieren begründet werden?
Sodann kann das Eigentum an Tieren durch Fund (Art. 720f. ZGB) und Ersitzung (Art. 728 ZGB) begründet werden, wobei die Ersitzungsfrist gemäss Art. 728 Abs. 1 bis ZGB bei Heimtieren, also bei Tieren, die nicht primär aus wirtschaftlichen, sondern in erster Linie aus emotionalen Gründen gehalten werden, zwei Monate beträgt.
Was ist das Eigentum an Tieren?
Eigentum an Tieren Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen . Mit Ausnahme einiger Spezialbestimmungen finden auf sie aber nach wie vor die allgemeinen Normen über das sogenannte Fahrniseigentum ( Art. 713ff.