Wo findet sich die Regelung uber Schadensersatz?

Wo findet sich die Regelung über Schadensersatz?

Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens (= Schadensersatz) ist in § 15 Abs. 1 GG geregelt.

Wo findet sich die Regelung über den Schadensersatz und die Entschädigung im Falle einer Benachteiligung im Sinne der AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt den von Diskriminierungen betroffenen Arbeitnehmern eine Reihe von Rechten, nämlich ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG) und schließlich einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§ 15 AGG).

Wo findet sich die Regelung über Schadensersatz und die Entschädigung im Falle einer Benachteiligung im Sinne des AGG?

LESEN SIE AUCH:   Welche Erkrankungen konnen periphere Neuropathie verursachen?

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor.

Wer wird durch das AGG geschützt?

Der Schutzbereich des Gesetzes erfasst im Bereich des Arbeitsrechtes vor allem die Arbeitnehmer. Sie sollen vor Benachteiligungen im Arbeitsalltag durch ihren Arbeitgeber geschützt werden. Aber auch diskriminierendes Verhalten der Arbeitnehmer untereinander ist verboten.

Wie steht der Arbeitgeber vor Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Auch hier steht der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Angestellten vor Benachteiligung und Diskriminierung am Arbeitsplatz schützen. Zu diesem Zweck kann es beispielsweise erforderlich sein, Ermahnungen auszusprechen, Lieferverträge zu kündigen oder sogar Hausverbote zu erteilen.

Wie sind Arbeitgeber verpflichtet gegen Diskriminierung zu handeln?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes zu gewährleisten. Das AGG schreibt Ihnen sowohl Handlungs- als auch Unterlassungspflichten vor. Das heißt, Sie müssen in zwei Bereichen aktiv gegen Diskriminierung handeln:

Was ist ein Beschwerderecht bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Nach § 13 AGG haben Arbeitnehmer bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz ein Beschwerderecht bei einer dafür zuständigen Stellen. Gerade in größeren Unternehmen sollte zu diesem Zweck eine konkrete Anlaufstelle eingerichtet werden und jeden Mitarbeiter darüber zu informieren.

LESEN SIE AUCH:   Was ist die Unabhangigkeit der vietnamesischen Republik?

Ist die Verweigerung einer Einstellung oder der Beförderung Diskriminierung?

Die Verweigerung einer Einstellung oder der Beförderung innerhalb des Unternehmens aufgrund fehlender körperlicher oder geistiger Eignung stellt keine Diskriminierung dar. Für alle Ungleichbehandlungen gilt jedoch, dass Arbeitgeber eine plausible Begründung nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls mit Nachweisen belegen müssen.