Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt kein Mehrheitsbeschluss zustande?

Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt kein Mehrheitsbeschluss zustande?

Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt in der Eigentümerversammlung der nötige Mehrheitsbeschluss nicht zustande, dann kann jeder Wohnungseigentümer beim Gericht den Erlass einer Hausordnung durch ein Gericht erwirken. Das Amtsgericht erlässt dann eine Hausordnung, die inhaltlich von den Wohnungseigentümern hätte erlassen werden können.

Wie kann ich eine Hausordnung erlassen?

Da der Erlass einer Hausordnung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Eigentumsanlage gehört, kann jeder Wohnungseigentümer jederzeit eine Hausverordnung verlangen. Normalerweise wird die Hausordnung von den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung erlassen. Dafür reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.

Wie gilt die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt gegenüber Mietern nur, wenn sie auch ausdrücklich als Mietvertragsbestandteil vereinbart ist. Der Verwalter hat bei Hausordnungsproblemen keine Durchsetzungsaufgabe. Er kann nur abmahnen; andernfalls muss die Versammlung entscheiden.

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Was dürfen die Regelungen der Hausordnung nicht benachteiligen?

Die Regelungen der Hausordnung dürfen aber die Rechte der Hausbewohner nicht unangemessen benachteiligen. So darf die Hausordnung beispielsweise das Musizieren nicht generell verbieten. Die Zeiten, zu denen nicht musiziert werden soll, dürfen aber ausgedehnt werden.

Wie viele Stimmen erhält ein Eigentümer auf der Eigentümerversammlung?

Es ist nicht erforderlich, dass er mehr als die Hälfte aller anwesenden oder vertretenen Stimmen erhält. Auf der Wohnungseigentümerversammlung soll ein neuer Verwalter gewählt werden. 14 Eigentümer sind anwesend oder vertreten, nach dem für die Wahl geltenden Kopfprinzip hat jeder Eigentümer eine Stimme.

Was sind die Beschlüsse der Eigentümer?

Beschlüsse der Eigentümer sind ebenso für die Wahl bzw. Bestellung eines neuen Verwalters sowie den Abschluss des neuen Verwaltervertrags notwendig. Damit die Beschlüsse zustande kommen, müssen jeweils bestimmte Mehrheiten der auf der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen gegeben sein.