Was sind die Kosten für den Abrechnungsservice?
Kosten für den Abrechnungsservice, d. h. für die Abrechnung der allgemeinen Betriebskosten, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (AG Hamburg 37a C 258/99). Nur die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten dürfen angesetzt werden.
Was ist der Grundsatz zu den Kosten der Abrechnung?
Grundsatz zu den Kosten der Abrechnung: Normalerweise zahlt derjenige die Kosten einer Beauftragung, welcher den Auftrag ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall obliegt es dem Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Auf welchen Weg er dies durchführt obliegt seinen eigenen Entscheidung.
Ist der Abrechnungsservice umlegbar?
Es fragt sich jedoch, ob es zu diesem eben genannten Grundsatz eine Ausnahme gibt, wonach die entstandenen Kosten des Abrechnungsservices auf den Mieter umgelegt werden können. Umlegbar sind ausschließlich die Kosten, welche aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgehalten und ersichtlich sind.
Ist der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung verlängert?
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung kann weder verkürzt werden noch verlängert – auch nicht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Ist der Abrechnungszeitraum verstrichen, hat der Vermieter genau ein Jahr lang Zeit, für diesen die Betriebskostenabrechnung vorzulegen.
Wie kann man die Kosten für die Nebenkostenabrechnung geltend machen?
Die Kosten für die Abrechnung, die nicht umlagefähig sind, kann man nämlich bei der Steuer im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Man muss also nicht auf den Kosten der Erstellung der Nebenkostenabrechnung sitzen bleiben.
Was sind die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung?
Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung können auf den Mieter umgelegt werden nach §§ 7, 8 HeizkostenV: Das heißt, die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch das Abrechnungsunternehmen, die Kosten der Ablesung und die Mietkosten für das Erfassungsgerätes.