Inhaltsverzeichnis
Welche Besonderheit unterscheidet diese Gerichtsbarkeit von anderen Gerichten?
Die besondere Gerichtsbarkeit umfasst in Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen) die Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Tarifpartnern.
Was ist die besondere Gerichtsbarkeit?
Besondere Gerichtsbarkeit Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es parallel dazu vier weitere Gerichtszweige. Sie umfassen die Verwaltungsgerichte, die Finanzgerichte, die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte. Oftmals werden diese Zweige auch als „besonderen Gerichtsbarkeit“ bezeichnet.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit?
Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit.
Welche Nachteile ergeben sich aus verschiedenen politischen Ebenen?
Nachteile ergeben sich vor allem aus einem höheren Abstimmungsbedarf und Reibungsverlusten zwischen den verschiedenen politischen Ebenen. die Verbindung von Vielfalt (Heterogenität) und Einheit (Homogenität) sowie von Miteinander (Kooperation) und Gegeneinander (Wettbewerb).
Was sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilen sich in die streitige (allgem. Zivilprozesse) und nichtstreitige („freiwillige Gerichtsbarkeit“) sowie die Strafgerichtsbarkeit.
Was ist das Bundesgericht in der Schweiz?
Das Bundesgericht in der Schweiz ist das höchste Gericht der Schweiz (Judikative). Es sorgt dafür, dass das eidgenössische Recht einheitlich angewendet wird und dass die Kantone die vom Bund gesetzten Schranken in ihren Tätigkeiten nicht überschreiten.
Ist der Verwaltungsrechtsweg identisch mit dem Weg zu den ordentlichen Gerichten?
Der Verwaltungsrechtsweg war also nicht identisch mit dem Weg zu den ordentlichen Gerichten, weil keine Richter, sondern Beamte entschieden. Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr, da Art. 92, Art. 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist.