Wem gehören Denkmäler?

(3) Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.

Wer ist zuständig für Denkmalschutz?

Für denkmalrechtliche Genehmigungen zu Maßnahmen an den Kulturdenkmalen zuständig ist in der Regel zunächst immer die örtliche Untere Denkmalschutzbehörde. Für Kulturdenkmäler in Staatseigentum, im Eigentum der Kirchen und für Bodendenkmäler gibt es in einigen Bundesländern Sonderregelungen.

Was setzte sich mit dem Denkmal ab?

Das Denkmal setzte sich dann etymologisch ab und wurde in der Bau- und Kunstgeschichte (bis heute) nicht völlig identisch als Begriff eingesetzt. Die Kunstgeschichte meint mit Denkmal die Erinnerung, auch das geflügelte Wort „ihm/ihr wurde ein Denkmal gesetzt“ stammt aus der Kunst.

Wie wird der Begriff Denkmal unterteilt?

Seit dem frühen 19. Jahrhundert wird der Begriff Denkmal unterteilt in ein Denkmal im engeren Sinne und ein Denkmal im weiteren Sinne. Das Conversations-Lexikon oder Enzyklopädisches Handbuch für gebildete Stände von 1816 begründete diese Differenzierung, die über Alois Riegl bis in die heutige Wissenschaftsliteratur tradiert wurde.

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Ist das Denkmal öffentlich zugänglich?

Notwendig zum Gedenken und Erziehen ist, dass das Denkmal öffentlich zugänglich ist – räumlich aber auch inhaltlich erfahrbar gemacht werden kann – und Nachhaltigkeit besitzt. Erstere lässt sich auf zweierlei Wegen erreichen; über eine Aufstellung im öffentlichen Raum oder die Rezeption über die bürgerliche Öffentlichkeit auf anderem Wege.

Was ist ein Denkmal im engeren Sinne?

Dabei wird als Denkmal im weiteren Sinne ein kulturgeschichtlich bedeutsamer Gegenstand und als Denkmal im engeren Sinne ein für eine Person oder Ereignis errichtetes Erinnerungsmal bezeichnet. Mit den Worten Gustav Droysens ist dies eine Unterscheidung von Denkmälern aus der Zeit und für die Zeit.