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Wie kommt es zur Strafverfolgung?
Strafverfolgung im Überblick. Wenn die Bevölkerung Hinweise gibt oder die Ermittlungsbehörde selbst Kenntnis erlangt, wird dann ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt. Tatopfer oder sonstige Dritte können solche Ermittlungen auf den Weg bringen, indem sie Strafanzeige oder Strafantrag erstatten.
Wie erlangt die Polizei Kenntnis von Straftaten?
Für den Fall, dass entweder die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei von einer Straftat Kenntnis erlangen, leitet man ein Strafverfahren ein. Dabei kann die Kenntnis durch eigene Ermittlungen von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft erlangt werden oder auch durch eine externe Strafanzeige.
Was ist die Aufgabe eines Staatsanwalts?
Ihr obliegt die Leitung der Ermittlungen, weshalb man sie auch als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet. Abgesehen von der Möglichkeit einer Privatklage kann nur die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet.
Was ist eine Strafverfolgungsbehörde?
Die Strafverfolgungsbehörde handelt hierbei nach dem Legalitätsprinzip. Herrin des Verfahrens bei der Strafverfolgung ist die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Polizei gehört ebenso zu den Strafverfolgungsbehörden (Vollzug der Aufgabe aus § 163 StPO) in Verbindung mit den entsprechenden Polizeiaufgabengesetzen der Länder.
Was ist der Anfangsverdacht in der Strafverfolgung?
Der im Rahmen der Strafverfolgung relevante Anfangsverdacht definiert sich wie folgt: Er liegt vor, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorhanden sind. Ist ein entsprechender Anfangsverdacht gegeben, sind die Behörden zur Einleitung einer Strafverfolgung verpflichtet.
Was wird als Strafverfolgung bezeichnet?
Als Strafverfolgung wird die gesamte Tätigkeit des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet.
Welche Staatsanwaltschaft ist zuständig bei der Strafverfolgung?
Herrin des Verfahrens bei der Strafverfolgung ist die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Polizei gehört ebenso zu den Strafverfolgungsbehörden (Vollzug der Aufgabe aus § 163 StPO) in Verbindung mit den entsprechenden Polizeiaufgabengesetzen der Länder.