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Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Unterschlagung?
Die Unterschlagung verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder den Erlass eines Haftbefehls.
Was passiert bei einer Unterschlagung?
Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB setzt die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache voraus. Anders als beim Diebstahl muss bei einer Unterschlagung keine Wegnahme der Sache erfolgen. Bei der Unterschlagung kommt es hingegen darauf an, ob der Täter einen sogenannten Zueignungswillen erkennen lässt.
Wie wird die Unterschlagung geahndet?
Wie wird die Unterschlagung geahndet? Die Unterschlagung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Wie lange wird die einfache Unterschlagung bestraft?
Die einfache Unterschlagung nach § 246 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Wer also gleichzeitig auch einen Diebstahl nach § 242 StGB verwirklicht hat, wird wegen Diebstahls bestraft.
Was sind die Fälle der Unterschlagung?
Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen dem Täter die unterschlagende Sache anvertraut wird. Der Absatz II ist ein qualifizierter Fall der Unterschlagung, sodass der Tatbestand des § 246 Abs. 1 StGB zunächst erfüllt sein muss, also wie oben durchprüfen. Darüber hinaus kommt das Tatbestandsmerkmal anvertraut hinzu.
Wie erfolgt die Prüfung bei der Unterschlagung?
Die Prüfung erfolgt mithin in 3 Schritten: Wiederholen Sie die Ausführungen zum Tatobjekt! Das Tatobjekt der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl eine Fremde bewegliche Sache. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen unter Rn. 11 verwiesen.