Ist das Mitglied des Betriebsrats berechtigt?

Ist das Mitglied des Betriebsrats berechtigt?

Jedes Mitglied des Betriebsrats ist berechtigt, die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden beim Amtsgericht anzufechten. Darüber hinaus kann die Wahl auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden. Der Arbeitgeber ist dagegen nicht zur Anfechtung der Wahl berechtigt.

Wie können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft rechtlich handeln?

Da die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht getrennt rechtlich handeln können, können sie – außer im Rahmen der sogenannten „notwendigen Verwaltung“ – mit Dritten keine Verträge im Namen der Erbengemeinschaft abschließen. Die Vereinbarungen würden lediglich mit dem jeweiligen Miterben geschlossen werden.

Ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer für sinnvoll?

Erachtet die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmte (vernünftige) Regelungen für sinnvoll, sind Sie an derartige Mehrheitsentscheidungen gebunden. So dürfen Sie zum Beispiel einen als Hobbykeller ausgewiesenen Raum nicht zu Wohnzwecken vermieten ( BGH, Urteil vom 8.5.2015, V ZR 278/14 ).

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Wie wird die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt?

Wahl des stellvertretenden BRV. Der Betriebsrat wählt sowohl den Betriebsratsvorsitzenden, als auch den stellvertretenden Vorsitzenden in seiner konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird in der Regel in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt.

Wie geht es mit der Besetzung der Ausschussmitglieder?

Die Besetzung der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter geht wie folgt vonstatten: Nur die Ratsmitglieder können die Ausschussmitglieder wählen. Der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht, § 40 Abs. 2 S. 6 GO.

Ist ein entscheidungsbefugter Ausschuss rechtswidrig?

Sofern ein Beschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses rechtswidrig ist, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden ( § 54 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO ). Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.

Wie kann der Bürgermeister über die Einrichtung von Ausschüssen mitstimmen?

Der Bürgermeister kann über die Einrichtung von Ausschüssen nach § 57 Abs. 1 GO mitstimmen, da er Mitglied des Rates ist und der Rat entscheidungsbefugt ist. Bei den Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 und Abs. 3 GO hat er aber gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO kein Stimmrecht.