Inhaltsverzeichnis
- 1 Unter welchen Bedingungen ist eine Rückzahlung von Aus und fortbildungskosten vom Arbeitgeber zu fordern und wann nicht?
- 2 Kann der Arbeitgeber Studiengebühren absetzen?
- 3 Sind Fortbildungsverträge rechtens?
- 4 Kann der Arbeitgeber ein Fernstudium absetzen?
- 5 Wie lange darf Arbeitgeber binden?
- 6 Ist der Arbeitgeber verpflichtet zur Übernahme der Studiengebühren?
- 7 Ist eine Rückerstattung der Studiengebühren möglich?
- 8 Sind die Studiengebühren nicht der Steuerpflicht?
Unter welchen Bedingungen ist eine Rückzahlung von Aus und fortbildungskosten vom Arbeitgeber zu fordern und wann nicht?
Eine Erstattung der Weiterbildungskosten kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn er vor Beginn der Maßnahme eine wirksame Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abgeschlossen hat. Die Gerichte verlangen dazu: Die Fortbildung erhöht den “Marktwert” des Mitarbeiters. Die Rückzahlungsklausel ist klar und verständlich …
Kann der Arbeitgeber Studiengebühren absetzen?
Erhöht sich die Einsatzfähigkeit eines Arbeitnehmers durch ein berufsbegleitendes Studium, das der Arbeitgeber bezahlt, können davon beide steuerlich profitieren. Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. …
Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verpflichten?
Ein Arbeitgeber hat zwar das Recht, seinen weitergebildeten Mitarbeiter für einen gewissen Zeitraum an sein Unternehmen vertraglich zu binden, aber diese Dauer ist nicht unbegrenzt und muss angemessen sein.
Sind Fortbildungsverträge rechtens?
Die Vereinbarung von arbeitsvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vom Arbeitnehmer zu vertretender Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich zulässig. Ihre Dauer der Bindungsfrist muss dem Arbeitnehmer aber zumutbar sein und darf nicht unangemessen lang sein.
Kann der Arbeitgeber ein Fernstudium absetzen?
Arbeitgeber können je nach finanziellen Möglichkeiten und eigenen Vorstellungen einen Teil der Kosten für das Fernstudium tragen, diese sind zudem voll steuerlich absetzbar. Gängige Modelle sind Beteiligungen zu 30, 50 oder 100 Prozent. Die Semesterrechnung wird dann entsprechend geteilt.
Sind Rückzahlungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig?
Rückzahlung von Umzugskosten Auch die Erstattung von Umzugskosten kann in einer Rückzahlungsvereinbarung zulässig sein und an den Verbleib beim Arbeitgeber gekoppelt werden. Hier ist zu beachten, dass dies nicht möglich ist, wenn es sich um einen betriebsbedingten Umzug handelt.
Wie lange darf Arbeitgeber binden?
Arbeitnehmer hat Grundrecht auf Berufsfreiheit Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht in der Bindungsdauer von drei Jahren zu Recht eine unzumutbare Belastung gesehen. Der Arbeitnehmer kann sich auf seiner grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen, die einen Jobwechsel in zumutbarer Zeit garantiert.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet zur Übernahme der Studiengebühren?
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Ist eine Studiengebühr beitragspflichtig?
Übernimmt ein Arbeitgeber für einen studierenden Arbeitnehmer die Studiengebühren, stellt dies ein beitragspflichtiges Entgelt dar. Die Regelungen des Steuerrechts, dass die Übernahme der Studiengebühren steuerfrei sind, gelten hier nicht. Studiengebühren, die Arbeitgeber übernimmt, sind sv-pflichtig. Sozialversicherungkompetent.
Ist eine Rückerstattung der Studiengebühren möglich?
Studiengebühren: Ist eine Rückerstattung möglich? Der Semesterbeitrag unterscheidet sich von den Studiengebühren. Bis zu 500 Euro müssen für letztere gezahlt werden. Auch wenn die Abschaffung der Studiengebühren noch innerhalb Ihres laufenden Studiums geschehen ist, so ist eine Rückerstattung der Studiengebühren nicht vorgesehen.
Sind die Studiengebühren nicht der Steuerpflicht?
Regelungen im Steuerrecht. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen, sofern der Besuch einer Berufsakademie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.