Was ist die Lieferzeit?

Was ist die Lieferzeit?

Die Lieferzeit ist die Zeitspanne zwischen der Ausstel­lung des Auftrag s durch den Abnehmer bis zur Auslieferung der Ware. Unter distributionspolitischen Aspekten wird unter Lieferzeit primär nur die Lieferzeit bei Lagerfertigung berücksichtigt. Diese kann von der Logistik beeinflusst werden und ist somit auch von ihr zu verantworten.

Ist die Lieferung noch möglich?

Die Lieferung muss noch möglich (keine Unmöglichkeit) und auch nachholbar sein. Rechtsfolge ist zunächst eine angemessene Nachfrist (maximal 14 Tage; § 281 Abs. 1 BGB). Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich eine Nachfrist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Was betrifft die Lieferzeit im Handel?

Die Lieferzeit betrifft vor allem die Produktionswirtschaft, aber auch den Handel ( Groß- und Einzelhandel, Versandhandel ). Die Lieferzeit ist im Handel der Zeitraum von der Bestellung einer Ware beim Lieferanten bis zum Wareneingang beim Käufer.

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Wie beginnt die Lieferzeit mit der Verbuchung?

Die Lieferzeit beginnt mit dem Auftragseingang und endet bei der Verbuchung als Wareneingang beim Käufer. Sowohl beim Kauf- als auch beim Werkvertrag ist die Lieferzeit ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie ist hier wie die Zahlungsfrist ein Teil der Leistungszeit.

Was muss der Lieferer bei der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten tun?

Der Lieferer muss bei der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten alles Erforderliche getan haben, um den Gegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer gelangen zu lassen.

Sind Lieferungen und sonstige Leistungen steuerbar?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Der Obergriff der Lieferung ist die Leistung (s.

Wie kann eine Lieferung bewirkt werden?

Eine Lieferung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben wird (BFH vom 8.9.2011, V R 43/10, BStBl II 2014, 203, Rz 18).