Was passiert wenn die Airline streikt?

Was passiert wenn die Airline streikt?

Wird der gebuchte Flug wegen einem Streik annulliert, muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Bietet er Ihnen keine gleichwertige Alternative an, dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen. Die Kosten können Sie vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.

Welche Rechte haben Fluggäste bei Streik?

Grundsätzlich haben Reisende nach EU-Recht die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen und keine angemessene Alternative angeboten wird. Das gilt für Flüge unter 1500 Kilometer, bei längeren Strecken steigt die Entschädigungshöhe.

Wer zahlt bei Streik am Flughafen?

Streiken die Mitarbeiter einer Airline, z.B. die Flugbegleiter oder Piloten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Denn gemäß EU-Verordnung EG 261/2004 sind die Airlines dazu verpflichtet, Passagiere für Flugstörungen zu entschädigen, die sie selbst verschuldet haben.

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Was tun bei Flugstreik?

Bei Ärger kann eine Schlichtungsstelle helfen Werden Sie sich mit Fluglinien über Verspätungen oder Ausfälle nicht einig, können Sie die zuständige Schlichtungsstelle anrufen. Die hilft auch nach Streiks. Dort gibt es ein Online-Formular.

Wer haftet bei Streik?

Eine Gewerkschaft haftet aufgrund eines rechtswidrigen Streiks dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. März 2013, Aktenzeichen 9 Ca 5558/12). Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dennoch nicht.

Was sind außergewöhnliche Umstände bei flugannullierung?

Als außergewöhnliche Umstände gelten laut EU-Fluggastrechteverordnung: Schlechte Wetterbedingungen. Streiks (einzelfallabhängig) Terrorgefahr/politische Instabilität.

Wer zahlt Urlaub bei Streik?

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht in jedem Falle ungekürzt für den gesamten Urlaub, weil dieser Anspruch (und der auf Urlaubsgeld) nicht auf dem Lohnausfallprinzip beruht, sondern darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit schuldet.