Welche rechtliche Stellung hat das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren?

Welche rechtliche Stellung hat das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren?

Das Jugendamt unterstützt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Zudem hat das Jugendamt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Verfahren mitzuwirken, die Familiensachen betreffen.

Welche Gesetze regeln das Verfahren vor dem Jugendamt?

§ 162 FamFG weist explizit auf die Mitwirkung des Jugendamtes hin:

  • Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.
  • In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen.

Was ist eine Gesetzesinitiative durch die Bundesregierung?

Eine Gesetzesinitiative durch die Bundesregierung ist in der Praxis der Regelfall. Sie beginnt mit der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs durch ein Bundesministerium, das sich hierzu gegebenenfalls mit anderen Ministerien abspricht.

Ist der Bundesrat beteiligt am Gesetzgebungsverfahren?

Gesetzgebung. Da die Länder im föderalen Staatssystem einen wesentlichen Anteil an der Staatsgewalt haben, ist der Bundesrat auch am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Er bekommt alle Gesetze zur Abstimmung vorgelegt und kann – abhängig von der Art des Gesetzes – einen Entwurf sogar scheitern lassen.

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Ist der Bundesrat beteiligt am Gesetzentwurf?

Hier findet nach einem festgelegten Ablauf die Debatte, Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf statt. Da die Länder im föderalen Staatssystem einen wesentlichen Anteil an der Staatsgewalt haben, ist der Bundesrat auch am Gesetzgebungsverfahren beteiligt.

Welche Verfassungsorgane sind am Gesetzgebungsverfahren beteiligt?

Am Gesetzgebungsverfahren sind stets bestimmte Verfassungsorgane beteiligt. Auf Bundesebene richtet sich das Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen nach den Festlegungen im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR).