Wen betrifft Lieferkettengesetz?

Wen betrifft Lieferkettengesetz?

Für wen gilt das Gesetz? Ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 900 Unternehmen in Deutschland. Ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 4.800 Unternehmen in Deutschland.

Wer muss Lieferkettengesetz?

Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland. Das Lieferkettengesetz enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen.

Wie heißt das Lieferkettengesetz?

Der Bundestag hat am Freitag, 11. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (19/28649) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/30505) angenommen.

Warum braucht es ein Lieferkettengesetz?

Brüssel verschiebt EU-Lieferkettengesetz – unser Protestbrief an die Kommission. Menschenrechte dulden keinen Aufschub! Deswegen wenden wir uns heute in einem offenen Brief an Ursula von der Leyen.

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Ist das Lieferkettengesetz beschlossen?

Das Lieferkettengesetz ist beschlossen – Was jetzt zu tun ist. Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 den „Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)“ mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen beschlossen.

Warum ist das Lieferkettengesetz wichtig?

Mit dem Gesetz bricht die Bundesregierung mit dem Prinzip der freiwilligen Unternehmensverantwortung und setzt ein Zeichen gegen Ausbeutung und Umweltzerstörung in Lieferketten. Das ist ein Paradigmenwechsel für mehr Menschenrechte in der Wirtschaft.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen?

Das Lieferkettengesetz – neue Pflichten für Unternehmen

  1. Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
  2. Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 LkSG)
  3. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung.
  4. Implementierung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen.
  5. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)