Wie wird die Missbrauchsaufsicht ausgeubt?

Wie wird die Missbrauchsaufsicht ausgeübt?

Missbrauchsaufsicht Die Mißbrauchsaufsicht wird vom Bundeskartellamt gemäß dem Kartellgesetz ausgeübt, wenn eine wirksame Konkurrenz (Wettbewerb) fehlt und Behinderungsmissbrauch (Einschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit eines anderen) oder Ausbeutungsmissbrauch (z. B. durch überhöhte Preisforderungen) vorliegt.

Was ist eine mißbrauchsaufsicht?

Die Ausübung der Mißbrauchsaufsicht ge­hört zu den Aufgaben der Kartellbehörden. Unter Mißbrauch ist allgemein der – ver­nünftigen, normgerechten und anerkannten Verhaltensregeln widersprechende – Ge­brauch eines Gegenstandes oder Rechtes zu verstehen.

Was ist der Tatbestand des Missbrauchs in § 22 GWB?

Der Tatbestand des Missbrauchs wird in § 22 GWB lediglich durch das Aufzählen einiger Beispiele verdeutlicht. Im übrigen belässt es der Gesetzgeber bei der Feststellung, dass die Kartellbehörde untersagend eingreifen und Verträge für unwirksam erklären kann, wenn eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird.

Was können Konsequenzen en der Missbrauchsaufsicht sein?

LESEN SIE AUCH:   Was fallt unter den ermassigten Steuersatz?

Konsequenz en der Miss- brauchsaufsicht können Beanstandung oder Untersagung missbräuchlichen Verhaltens bzw. Nichtigkeitserklärungen von Verträgen durch das Bundeskartellamt sein.

Was ist die Missbrauchsaufsicht im deutschen Wettbewerbsrecht?

Im deutschen Wettbewerbsrecht ist die Missbrauchsaufsicht vor allem im § 22 GWB tungstatbestände, die der Wettbewerbsbehörde den Nachweis des Bestehens einer marktbeherrschenden Stellung erleichtern sollen. Der Tatbestand des Missbrauchs wird in § 22 GWB lediglich durch das Aufzählen einiger Beispiele verdeutlicht.

Was versteht man unter Mißbrauch?

Unter Mißbrauch ist allgemein der – ver­nünftigen, normgerechten und anerkannten Verhaltensregeln widersprechende – Ge­brauch eines Gegenstandes oder Rechtes zu verstehen. Die nach §§ 2-8 GWB ausgenom­menen Erlaubnis-, Widerspruchs- und An- meldekartelle unterliegen nach §§11, 12 GWB der Mißbrauchsaufsicht.