Welche Konsequenzen konnen sich ergeben wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens korrupt tatig war und ist?

Welche Konsequenzen können sich ergeben wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens korrupt tätig war und ist?

Die Auslandsbestechung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren (§§ 335, 335a StGB) geahndet werden. Die Bestechung von Mitarbeitern (ausländischer) Unternehmen, etwa um einen Auftrag von diesem Unternehmen zu erhalten, ist nach § 299 StGB straf bar.

Welche Strafen können Bestechungsdelikte zur Folge haben?

Sie ist als Straftat nach § 331ff. StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (in minder schweren Fällen oder bei Vorteilsgewährung ohne Gegenleistung kann statt Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden).

Was sind die ersten Tage nach der Aufdeckung der Straftat?

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Gerade die ersten Tage nach der Aufdeckung der Straftat sind häufig weichenstellend für das gesamte Verfahren. Sie sollten nicht nur gegenüber der Polizei schweigen, sondern auch gegenüber Ihrem Vorgesetzten, anderen Angestellten und dem Betriebsrat.

Ist eine Straftat ein Strafverfahren?

Letztlich ist es aber nicht die Entscheidung des Arbeitgebers, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sobald eine Straftat – gleichwohl aus welcher Quelle – zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, sind die Ermittler gesetzlich verpflichtet, dem Vorwurf nachzugehen.

Ist die Bedrohung durch einen Nachbarn eine Straftat?

Die Bedrohung durch einen Nachbarn, einen Bekannten oder eine sonstige Person ist keineswegs auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin handelt es sich bei der Bedrohung um eine Straftat. Unter Umständen können mit einer entsprechenden anwaltlichen Unterstützung noch Ersatzansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden, je nach Situation.

Wie besteht die Pflicht zur Anzeige von Straftaten?

Nichtanzeige von Straftaten. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Anzeige oder gar Verhinderung geplanter Straftaten. Nur die in § 138 StGB abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Straftaten begründen eine Anzeigepflicht, so z.B.