Wer darf einen BR wahlen?

Wer darf einen BR wählen?

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören und die mindestens 18 Jahre alt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da leitende Angestellte wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Kann jeder Betriebsrat werden?

Nicht jeder Arbeitnehmer kann in den Betriebsrat gewählt werden. Wer Betriebsratsmitglied werden will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen seit mindestens einem halben Jahr im Betrieb beschäftigt sein. Sie müssen wenigstens 18 Jahre alt sein.

Wer ist bei Betriebsratswahlen aktiv Wer passiv wahlberechtigt?

Danach sind wahlberechtigt: alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (Leiharbeitnehmer).

Was ist die Wählerliste?

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Die Wählerliste ist nicht nur verbindliche Grundlage für eine ganze Reihe wichtiger Entscheidungen (Größe des Betriebsrats, Minderheitsgeschlecht usw.), sondern mit dem Aufstellen der Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand auch und vor allem über die Frage, wer aus der Belegschaft wahlberechtigt ist und wer nicht (mehr dazu hier ). 1.

Wer ist in die Wählerliste aufzunehmen?

Wer ist in die Wählerliste aufzunehmen? Die Antwort ist gleichermaßen einfach wie umfangreich: In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WO in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum des Betriebs aufzunehmen.

Welche Arbeitnehmer sind in der Wählerliste zu finden?

In der Wählerliste sind nur die Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie zusätzlich die Leiharbeitnehmer, die mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden sollen, aufzulisten.

Warum sollte die Wählerliste geändert werden?

Die Wählerliste ist vom Wahlvorstand ständig auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Das heißt, dass bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus dem Betrieb die Wählerliste geändert werden muss. Der Eintritt bzw.