Wer schreibt die AGB?

Wer ist zur Erstellung von AGB verpflichtet? Kein Unternehmen ist zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet. Sind keine AGB für das Unternehmen vorhanden, greifen die gesetzlichen Regelungen zu Verträgen, basierend auf dem dementsprechenden Gesetzestext (HGB, BGB, Fernabsatzgesetz).

Wer muss AGB haben?

Eine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings unterliegen Sie als Unternehmer der Informationspflicht nach § 312d BGB. Da die Informationspflichten keine Vertragsbedingungen sind, müssen Sie diese nicht zwingend in Ihre AGB aufnehmen.

Ist ein Vertrag ohne AGB gültig?

Wirksam werden die AGB in einem Vertrag nur dann, wenn vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird. Nimmt ein Unternehmen vorformulierte Geschäftsbedingungen in einen Vertrag auf, ohne zuvor deutlich darauf hinzuweisen, sind diese unwirksam.

Was ist der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen?

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Der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen war 1935 Titel der Habilitationsschrift von Ludwig Raiser. Das gleichnamige Werk von Raiser prägte bis zum Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im April 1977 die Prüfung der Wirksamkeit von AGB. Seine Bestimmungen wurden im Januar 2002 weitgehend in das BGB übernommen.

Welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam?

Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen).

Was darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden?

Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nicht angewendet werden bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.

Was sind die Anwendungsbereiche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 310 BGB gegenüber Unternehmen, im Arbeitsrecht sowie spezielle Sonderregelungen zum Schutz von Verbrauchern. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet der Abschnitt über die AGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.