Wie erfolgt der Vollzug der Exekution?
Der Vollzug der Exekution erfolgt sofort von Amts wegen, ohne dass die Rechtskraft und die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten abgewartet werden muss. Der Verpflichtete erfährt daher von der Bewilligung der Exekution häufig erst nach Beginn des Vollzugs (Überraschungseffekt),…
Wie ist das Exekutionsgericht festzusetzen?
Das Exekutionsgericht setzt auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes fest. Die Kosten des Einspruchs sind mit mindestens Euro 20,- festzusetzen. Weißt der Verpflichtete höhere Kosten nach, so sind diese festzusetzen.
Was kann der verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung erheben?
Der Verpflichtete kann gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch erheben. Das Gesetz sieht aber nur zwei Gründe vor, die ein Recht auf Einspruch gewähren. Es kann geltend gemacht werden, dass der Exekutionstitel gänzlich fehlt. Somit wäre das Verfahren nicht durch einen vollstreckbaren Anspruch gedeckt.
Ist das Exekutionsgericht zuständig für den Rekurs?
Zuständig ist das Exekutionsgericht, das für das Verfahren verantwortlich ist. Rekurs: Auch der Rekurs ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert. Im Exekutionsverfahren entscheidet das Gericht häufig mit Beschlüssen. Gegen Beschlüsse jeglicher Art steht den beschwerten Personen die Möglichkeit einen Rekurs zu erheben offen.
Wie darf die Exekution bewilligt werden?
(1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand]
Wann ist die Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zuständig?
(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.