Wie ist das ZGB aufgebaut?

Wie ist das ZGB aufgebaut?

Die Einleitung des ZGB bilden die ersten zehn Artikel. Der erste Teil (Artikel 11 bis 89) umfasst das Personenrecht; dieser umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen und das Sammelvermögen. Das Familienrecht wird im zweiten Teil (Artikel 90-456) geregelt.

Welche Obligationen beinhaltet der Arbeitsvertrag?

Arbeitsvertrag im OR: Verschiedene Vertragsarten

  • Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR.
  • Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR.
  • Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR.
  • Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR.
  • Gesamtarbeitsverträge/GAV, Art. 356 bis 360 OR.
  • Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 OR.

Wie heißen die einzelnen Teile des Zivilgesetzbuches?

Das ZGB ist in vier Teile gegliedert: Personenrecht (Art. 11 – 89), Familienrecht (Art. 90 – 456), Erbrecht (Art. 457 – 640) und Sachenrecht (Art.

Was gilt GAV oder Or?

Die Mitwirkungsrechte können durch die Sozialpartner im Rahmen des GAV beliebig erweitert werden. Der GAV regelt die allgemeinen Bestimmungen für eine Branche. Falls der GAV für ein bestimmtes Problem keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (ArG, OR, MwG).

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Wie ist das Zivilgesetzbuch anzuwenden?

Wird nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches durch Vertrag ein solches Recht übertragen, oder wird darüber in anderer Weise durch Rechtsgeschäft verfügt, ist das Zivilgesetzbuch anzuwenden. § 7. Pfandrechte.

Was sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Versicherungsverhältnisse?

Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Versicherungsverhältnisse sind auch auf die Versicherungsbeziehungen von Betrieben und Organisationen mit Versicherungseinrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden, soweit „dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. § 5. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden.

Wann tritt das Zivilgesetzbuch in Kraft?

§ 1. Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. Das Zivilgesetzbuch tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. § 2. Anwendung des Zivilgesetzbuches. (1) Das Zivilgesetzbuch ist auf alle nach seinem Inkrafttreten begründeten Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden.