Wie kann ich Beschwerden bei zustandigen Stellen einlegen?

Wie kann ich Beschwerden bei zuständigen Stellen einlegen?

Zuständige Stellen. Arbeitnehmer können Beschwerden entweder bei den zuständigen Stellen (in der Regel bei Vorgesetzten) des Betriebs (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat ( § 85 BetrVG) einlegen. Ausdrücklich geregelt ist das Recht auf Beschwerde bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG).

Warum können sie sich beschweren?

Hier einige Beispiele warum Sie sich beschweren können: Diskriminierung: Jemand hat Sie schlecht, frech oder ungerecht behandelt, weil Sie eine andere Hautfarbe haben, blind sind, eine Frau sind oder eine andere Religion haben.

Wie kann eine Beschwerdestelle bekannt gemacht werden?

Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Beschwerdestelle sind im Betrieb bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen (§ 12 Abs. 5 AGG).

LESEN SIE AUCH:   Hat Rumanien zur Sowjetunion gehort?

Wie ist die Behandlung von Beschwerden zu prüfen?

Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen (§ 13 Abs. 1 AGG). Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Beschwerdestelle sind im Betrieb bekannt zu machen.

Wie kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Beschwerde verhandeln?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheitenüber die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Welche Nachteile hat das Beschwerderecht?

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“ Das Beschwerderecht hat nicht nur denn Sinn, dass der Arbeitnehmer seinem Herzen Luft machen und Maßnahmen des Arbeitgebers verlangen kann. Es hat auch den Sinn, den Arbeitgeber überhaupt erst von Missständen im Kollegenkreis in Kenntnis zu setzen.