Ist ein Tier ein Rechtssubjekt?
Der Staat als größte Gebietskörperschaft ist rechtsfähig, durch eine Regierung auch handlungsfähig und daher Rechtssubjekt. Tiere sind nicht rechtsfähig und damit keine Rechtssubjekte, sondern sind den Rechtsobjekten zuzuordnen (§ 90a BGB).
Welche Rechtsobjekte lassen sich unterscheiden?
Arten. Zu den Rechtsobjekten gehören Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB), Immaterialgüter (Urheberrechte, Lizenzen, Konzessionen, Patente, Markenrechte oder Schutzrechte wie Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster) und sonstige Rechte (wie dingliche Rechte oder Forderungen).
Was ist das Eigentum an Tieren?
Eigentum an Tieren Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen . Mit Ausnahme einiger Spezialbestimmungen finden auf sie aber nach wie vor die allgemeinen Normen über das sogenannte Fahrniseigentum ( Art. 713ff.
Warum sind Eigentümer und Besitzer die gleiche Person?
In der Regel sind Eigentümer und Besitzer die gleiche Person und es gilt daher die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen.
Wie wird das Eigentum erlangt?
Erlangt wird das Eigentum meist durch Übergabe des Tieres an den Erwerber bei gleichzeitiger Willensübereinstimmung hinsichtlich der Eigentumsübertragung ( Art. 714 Abs. 1 ZGB ). Möglich ist aber auch eine sogenannte Aneignung, worunter eine eigenständige Besitznahme zu verstehen ist, in der Absicht, Eigentümer zu werden ( Art. 718 ZGB ).
Was ist eine Unterscheidung von Eigentum und Besitz?
Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Juristisch wird zwischen dem Begriff des Eigentums und jenem des Besitzes unterschieden. Besitzer ist, wer während einer bestimmten Dauer nach der allgemeinen Verkehrsauffassung über eine Sache verfügen kann und auch einen entsprechenden Willen zur Verfügung über die Sache hat ( Art. 919ff.