Wann entfallt die aufschiebende Wirkung?

Wann entfällt die aufschiebende Wirkung?

Die aufschiebende Wirkung endet mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch und die Anfechtungsklage oder, wenn die Anfechtungsklage vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die Entscheidung des …

Was bedeutet Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?

Aufschiebende Wirkung bedeutet im Verwaltungsrecht, dass eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht vollzogen werden darf bis über den Widerspruch bzw. die Klage entschieden worden ist (Suspensiveffekt).

Ist die sofortige Vollziehung ein Verwaltungsakt?

Grundsätzlich muss nach § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes der Betroffene angehört werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhaltet jedoch keine eigenständige „Regelung“ iSd. § 35 VwVfG und stellt daher selbst keinen Verwaltungsakt dar.

Hat keine aufschiebende Wirkung?

Der Antrag eines Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Fälle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird.

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Was heisst aufschiebende Wirkung entzogen?

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass mit der Einreichung einer Einsprache oder Beschwerde die im Dispositiv der Verfügung1 angeordneten Rechtsfolgen nicht ein- treten können und keine Vollstreckung möglich ist.

Was ist aufschiebende Wirkung?

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, den sog. Suspensiveffekt. Das bedeutet, dass mit Einlegen des Widerspruchs bzw. Einreichen der Anfechtungsklage ein rechtlicher Schwebezustand entsteht und die Wirkung des Verwaltungsaktes vorläufig gehemmt wird bzw.

Was ist ein Aussetzungsverfahren?

Mit Aussetzungsverfahren wir das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO bezeichnet, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerrufs und damit das Aussetzen der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag ab, so kann man noch gemäß § 146 VwGO eine Beschwerde erheben.

Kann die widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnen?

Kläger belastenden Verwaltungsakts) die sofortige Vollziehung anzuordnen. Diese Anordnung kann auch noch im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde erfolgen. Die sofortige Vollziehung bedarf in diesem Fall einer besonderen Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO).

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Was versteht man unter Vollziehung?

Unter Vollziehung ist die Durchführung der Gesetze – und falls erforderlich auch ihre zwangsweise Durchsetzung – zu verstehen. Der Bereich der Vollziehung umfasst im Sinne der österreichischen Bundesverfassung alle Angelegenheiten der Verwaltung (Exekutive) und der Gerichtsbarkeit (Justiz oder Judikative).