Was fallt unter die Leistungen des 13b UStG?

Was fällt unter die Leistungen des 13b UStG?

Als Bauleistung gelten im Bereich des § 13 b UStG alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Wann kommt 13b UStG angewendet?

Die Steuerschuldumkehr ( reverse charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Sie gilt seit 2004 auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Bauleistungen und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

Welche Umsätze fallen unter 13b UStG?

Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks. EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung. die Dachbegrünung eines Bauwerks.

Welche Leistungen fallen unter Reverse Charge?

Es wird erörtert, welche Leistungen und sonstige Lieferungen unter das Reverse-Charge-System fallen und wie das System Anwendung findet. Das kann zum Beispiel eine Werklieferung oder sonstige Leistung sein, die von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland ausgeführt wird. Häufig werden Sub-Unternehmer beschäftigt.

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Wann ist Reverse Charge anzuwenden?

In vielen Fällen, in denen Lieferungen oder Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen bezogen werden, greift Reverse Charge. Bei allen Reverse-Charge-Fällen gilt: Das Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

Wann greift das Reverse Charge Verfahren?

b) In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen für: (1) Werklieferungen und sonstige Leistungen eines in der EU (§ 13b I UStG), bzw. im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b II Nr. 1 UStG ), naturgemäß allerdings nur dann, wenn diese Vorgänge in Deutschland steuerbar sind.