Inhaltsverzeichnis
Antwort: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Arbeitszeitgesetz).
Wie wird Arbeit an Feiertagen bezahlt?
Laut Gesetz ist vorgesehen: Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Arbeitgeber müssen also an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das ihre Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 EFZG).
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Feiertag an Feiertagen?
Zahlt der Arbeitgeber dem Stundenlöhner einen Zuschlag für ausgefallene Arbeit an Feiertagen, hat sich in der Praxis ein Ansatz von zwei bis drei Prozent des massgebenden Lohnes etabliert. Ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag hat, wenn der auf einen Werktag fallende Feiertag in seine Ferienzeit fällt, ist umstritten.
Warum ist es so ungerecht an einem Feiertag zu arbeiten?
Nicht jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland das Glück, sich an einem Feiertag einen faulen Lenz zu machen und einfach nur den freien Tag zu genießen. Viele Beschäftigte kommen nicht darum herum, trotz Feiertag zu arbeiten. So ungerecht dies auf den ersten Blick auch erscheinen mag: Es handelt sich dabei schlichtweg um eine Notwendigkeit.
Wie dürfen Feiertage in der Finanzbranche erledigt werden?
In der Finanzbranche dürfen an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, Arbeiten erledigt werden, die man nicht an einem Werktag erledigen könnte, und nur dann wenn der Feiertag nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Feiertag ist.
Wann muss der Feiertag auf einen Sonntag gewährt werden?
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, muss der Ersatzruhetag bereits innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen gewährt werden, wie im Übrigen ohnehin für Sonntagsarbeit. Diese Regelungen ergeben sich aus § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz.